Eine zweite Meinung einholen
Wenn bei Ihnen eine Operation ansteht, ist es ganz natürlich, dass Sie als Patientin oder Patient auf Nummer sicher gehen wollen und einen weiteren Spezialisten oder eine weitere Spezialistin befragen möchten. Die Zweitmeinung soll Ihnen helfen, die richtige Entscheidung zu treffen und unnötige Operationen zu vermeiden.
Ärztliche Zweitmeinung
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt hat Ihnen einen bestimmten Eingriff empfohlen und Sie über Ihren Anspruch auf eine sogenannte ärztliche Zweitmeinung informiert.
Falls Sie nach der Empfehlung des Eingriffs noch offene oder neu entstandene Fragen haben, bietet Ihnen eine „zweite Meinung“ die Möglichkeit, diese Fragen mit einer Ärztin oder einem Arzt Ihrer Wahl mit besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen zu besprechen. Sie können sich dabei über die Notwendigkeit der Durchführung des Eingriffs oder alternative Behandlungsmöglichkeiten beraten lassen.
Da es sich in Ihrem Fall um einen geplanten Eingriff und nicht um einen Notfall handelt, haben Sie auch die Zeit, sich Ihre Entscheidung gut und in Ruhe zu überlegen.
Die Details des Zweitmeinungsverfahrens hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf gesetzlicher Grundlage (§ 27b SGB V) geregelt, etwa für welche Eingriffe diese Bestimmungen gelten, über welche Qualifikation zweitmeinungsgebende Ärztinnen und Ärzte (sogenannte „Zweitmeiner“) verfügen müssen, und wie sichergestellt werden kann, dass die Zweitmeiner Sie neutral beraten und Sie auch über ggf. bestehende eigene Interessenkonflikte aufklären.
Regelung bei bestimmten Eingriffen
Gesetzlich Krankenversicherte dürfen bei bestimmten planbaren Operationen eine zweite Meinung einholen. Das sogenannte strukturierte Zweitmeinungsverfahren wurde 2019 eingeführt. Die Kosten für eine solche Zweitmeinung bei bestimmten festgelegten Eingriffen übernimmt die Krankenkasse.
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung besteht aktuell bei folgenden Eingriffen im St. Josefs-Krankenhaus:
- Gebärmutterentfernungen (Hysterektomien)
- Arthroskopische Eingriffe an der Schulter
- Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
- Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen
- Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats
- Entfernung der Gallenblase (Cholezystektomie)
Ab Oktober 2024 vor geplanten Eingriffen von Aorteneurysmen. Ausgenommen von der Zweitmeinung sind Notfalloperationen.
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Die Übersicht der gepnaten Eingriffe im Alexianer St. Josefs-Krankenhaus beschreibt die jeweiligen Eingriffe spezifisch. Vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gibt es weitere Informationen und Merkblätter, in denen Sie alles Wissenswerte rund um die zweite Meinung finden können.